Entgegen der Vorinstanz ist für die Kammer gemäss vorstehendem Beweisergebnis zudem eindeutig erstellt, dass der Privatkläger 1 die Drohung als gegen ihn gerichtet wahrgenommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Aufgrund der Umstände, unter welchen es zu diesen Todesdrohungen kam (vorausgehende Gewalttätigkeiten, latent aggressiver Zustand des Beschuldigten, gleichzeitiges Herumfuchteln mit der Scherbe), musste der Privatkläger 1 die Todesdrohung auch ernst nehmen. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger 1 mit seiner Todesdrohung in Angst und Schrecken versetzen, um zu bewirken, dass er ihn loslassen würde.