Der Beschuldigte wollte mit der ausgestossenen Todesdrohung und dem Herumfuchteln der Scherbe bewirken, dass ihn der Privatkläger 1 wieder loslassen würde. Entgegen der Vorinstanz ist für die Kammer gemäss vorstehendem Beweisergebnis zudem eindeutig erstellt, dass der Privatkläger 1 die Drohung als gegen ihn gerichtet wahrgenommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde.