Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine leere Drohung ausgestossen, sondern dem Privatkläger 1 spezifisch mindestens ernstliche körperliche Nachteile angedroht, weil dieser ihm am nächsten war, ihn festhielt und ihn dadurch in dem Moment am meistens provozierte. Der Beschuldigte wollte mit der ausgestossenen Todesdrohung und dem Herumfuchteln der Scherbe bewirken, dass ihn der Privatkläger 1 wieder loslassen würde.