41 suchte ihn zu treffen. Solche Todesdrohungen stellen ohne Weiteres schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar, wird dadurch doch gerade das Rechtsgut von Leib und Leben bedroht. Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine leere Drohung ausgestossen, sondern dem Privatkläger 1 spezifisch mindestens ernstliche körperliche Nachteile angedroht, weil dieser ihm am nächsten war, ihn festhielt und ihn dadurch in dem Moment am meistens provozierte.