2018, N 2 zu Art. 180). Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 3 zu Art. 180). 28.2 Subsumtion Der Beschuldigte äusserte gegenüber dem Privatkläger 1: «i bringe di um», während er mit der Scherbe unkontrolliert in Richtung des Beschuldigten fuchtelte und ver-