Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). So sind etwa Androhungen massiver Körperverletzung («die Fresse einhauen»; «Kaputtmachen») oder sogar der Tötung («totprügeln») schwerer Natur (BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1).