28. Drohung begangen z.N. des Privatklägers 1 28.1 Allgemeine Ausführungen Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen.