Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen, i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.