Das Herumfuchteln mit der Scherbe in Richtung des Beschuldigten geschah unkontrolliert und mit dem Ziel, den Privatkläger 1 zu treffen um sich dadurch von ihm lösen zu können. Durch die während dem Herumfuchteln ausgesprochene Drohung: «I bringe di um» waren die Bewegungen zudem von einer klaren Intention begleitet. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in dem Moment den Privatkläger 1 mit der Scherbe verletzen wollte, um sich aus der Umklammerung zu befreien. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich.