40 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Scherben schwere Schnittoder Stichverletzungen generieren können und auch dem Beschuldigten war die Gefährlichkeit von Scherben insbesondere im Halsbereich gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst (pag. 910 Z. 84 ff.). Das Herumfuchteln mit der Scherbe in Richtung des Beschuldigten geschah unkontrolliert und mit dem Ziel, den Privatkläger 1 zu treffen um sich dadurch von ihm lösen zu können.