konnte letztendlich nicht verwirklicht werden, weil der Privatkläger 1 der Scherbe ausweichen konnte, bzw. weil sich der Beschuldigte aufgrund der Wirkung des von AB.________ eingesetzten Pfeffersprays langsam beruhigte, worauf der Privatkläger 1 den Beschuldigten losliess und es ihm gelang, die Wohnung zu verlassen.