Die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist damit eindeutig gegeben. Das Herumfuchteln mit der scharfen Scherbe stellte nach dem Plan des Beschuldigten auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt dar, um dem Privatkläger 1 schwere Verletzungen zuzufügen. Nach den mehrmaligen Versuchen, ihn damit zu treffen, gab es für den Beschuldigten kein Zurück mehr. Der Taterfolg trat nur aus Zufall nicht ein, resp. konnte letztendlich nicht verwirklicht werden, weil der Privatkläger 1 der Scherbe ausweichen konnte, bzw. weil sich der Beschuldigte aufgrund der Wirkung des von AB.