Der Beschuldigte war zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger 1 ihn packte, bereits in einem erhöhten Erregungszustand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Herumfuchteln mit einer 6-7 cm langen Scherbe mit scharfen Rändern während eines dynamischen Handgemenges zweifelsohne geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist damit eindeutig gegeben.