Gemäss Beweisergebnis riss der Privatkläger 1 den Beschuldigten von K.________ herunter und umklammerte ihn mit beiden Armen von hinten um den Brustbereich herum, als der Beschuldigte eine Scherbe in der Grösse von mindestens ca. 6-7 cm in die Faust nahm und damit gegen hinten in Richtung des Privatklägers 1 fuchtelte und versuchte ihn zu treffen. Der Beschuldigte war zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger 1 ihn packte, bereits in einem erhöhten Erregungszustand.