Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 27.2 Subsumtion Der Privatkläger 1 hat vom Herumfuchteln des Beschuldigten mit der ca. 6-7 cm grossen Scherbe keine Verletzungen davongetragen. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt. Gemäss Beweisergebnis riss der Privatkläger 1 den Beschuldigten von K.______