Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 35 f. zu Art. 123). Ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung.