39 von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, N 21 zu Art. 123). So etwa ein geworfenes Bierglas oder Flaschen (vgl. BGE 101 IV 285; BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt.