Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand