27. Versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. des Privatklägers 1 27.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art.