Dies hat der Beschuldigte gewusst und diese Aussage bloss gemacht, um seinen Gewaltexzess rechtfertigen zu können. Insoweit kann das vorinstanzliche Beweisergebnis vollumfänglich bestätigt werden und die Kammer erachtet auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 5 der Anklageschrift als erstellt. III. Rechtliche Würdigung