26. Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte hat in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 unbestrittenermassen zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin 3 habe ihn in den Finger gebissen (pag. 1013 ff.) und Strafanzeige gegen sie erstattet, worauf ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis zum Vorwurf gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift hat die Privatklägerin 3 den Beschuldigten nicht in den Finger gebissen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und diese Aussage bloss gemacht, um seinen Gewaltexzess rechtfertigen zu können.