38 25. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe gestützt auf die Beweiswürdigung zum Vorfall gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018 wahrheitswidrig angegeben, die Privatklägerin 3 hätte ihn in die Finger gebissen. Darüber hinaus habe er gegen sie eine Strafanzeige eingereicht, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, weswegen in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei (pag.