2896 Z. 26 f.) als auch der Beschuldigte (pag. 2905 Z. 10 f.) übereinstimmend ausgesagt, er habe ihr die ungeschliffene Seite des Messers an den Hals gehalten. Dies steht auch in Einklang mit dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll über die Privatklägerin 3 vom 7. Mai 2018, welches eine allseitig unversehrte Halshaut bestätigte. Entsprechend gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 die Rückseite bzw. die ungeschliffene Seite des Küchenmessers an den Hals gehalten hat.