(Beruf) bestens bekannt mit Selbstverteidigungstechniken, womit es gerade bei vorliegendem Kräftegefälle ein Leichtes gewesen wäre, die gemäss seinen Angaben zur Furie mutierte Privatklägerin 3 zu packen und in einem Beruhigungsgriff zu halten. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang realitätsfern und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 in keiner Weise zu entkräften. 22.3 Messereinsatz In Bezug auf den Messereinsatz haben die Privatklägerin 3 (pag. 2896 Z. 26 f.) als auch der Beschuldigte (pag.