Eine solch geringfüge Verletzung würde immer noch keinen nachvollziehbaren Grund darstellen, unter dem Deckmantel der Notwehr in einen derartigen Gewaltexzess gegen ein körperlich klar unterlegenes Opfer zu verfallen. Der Beschuldigte war als Kampfsportler und ehemaliger N.________ (Beruf) bestens bekannt mit Selbstverteidigungstechniken, womit es gerade bei vorliegendem Kräftegefälle ein Leichtes gewesen wäre, die gemäss seinen Angaben zur Furie mutierte Privatklägerin 3 zu packen und in einem Beruhigungsgriff zu halten.