37 Kinn getroffen, sie dürfte durch die Schläge zweifelsohne zurückgeworfen worden sein. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich selbst bei tatsächlicher Verursachung der Wunde durch die Privatklägerin 3 daraus in Bezug auf die Gewaltreaktion nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten liesse. Eine solch geringfüge Verletzung würde immer noch keinen nachvollziehbaren Grund darstellen, unter dem Deckmantel der Notwehr in einen derartigen Gewaltexzess gegen ein körperlich klar unterlegenes Opfer zu verfallen.