Die Kammer geht folglich davon aus, dass der Fingerbiss eine erfundene Schutzbehauptung des Beschuldigten ist und so nie stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen im vorgenannten Arztzeugnis sind die fehlenden Kontusionsmarken an den Händen fünf Tage nach dem Vorfall kein Beweis dafür, dass keine Schläge ausgeteilt wurden. Der Beschuldigte wies gemäss IRM-Gutachten nämlich auch nach den Vorfällen in V.________ keine Kontusionsmarken an den Händen auf (pag. 582 ff.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 zudem im Gesicht, insbesondere an Nase, Schläfe und