2896 Z. 42 ff.). Zudem hat die Privatklägerin 3 die von ihr ausgeteilte Ohrfeige unumwunden zugegeben und ausgeführt, dies sei ein fataler Fehler gewesen (pag. 946). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass sie später noch einmal tätlich gegen den Beschuldigten vorgegangen wäre, ohne dies bei ihren Einvernahmen einzuräumen. Die Kammer geht folglich davon aus, dass der Fingerbiss eine erfundene Schutzbehauptung des Beschuldigten ist und so nie stattgefunden hat.