Im Einklang mit der Vorinstanz liegen in Bezug auf die Herkunft und die Datierung der Bilder zudem zu viele Widersprüche vor, um daraus indizierende Schlussfolgerungen ziehen zu können. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Fingerbiss kann somit nicht erstellt werden und ein solcher stünde sowieso auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3, welche den Fingerbiss über das ganze Verfahren hinweg und auch vor der Kammer kategorisch und glaubhaft bestritten hat (zuletzt auch in der Berufungsverhandlung, pag. 2896 Z. 42 ff.).