1326 und 1327) ersichtlich. Aufgrund der auf den Fotos ersichtlichen Verletzung, bei welcher auf der Unterseite des Fingers kein Gegenstück des zubeissenden Gebisses zu sehen ist und bei der beim Nachbarfinger eine Ecke des Nagels fehlt, erscheint der Kammer ein Hängenbleiben oder Abreissen als Ursache der Verletzung deutlich wahrscheinlicher als ein Biss. Eine solche Verletzung könnte durchaus auch von einem anderen Vorfall in zeitlicher Nähe zum Tatvorwurf stammen.