1326) handelt es sich aber offensichtlich um die rechte Hand, so dass von einer Verwechslung der Hand durch den Arzt auszugehen ist. Die Qualifizierung als Bisswunde hat keinen nachvollziehbaren Hintergrund oder Ursprung, ausser, dass der Beschuldigte dies seinem Arzt in der Sprechstunde so gesagt haben muss. Nach Ansicht der Kammer müsste ein derart starker Biss auf der anderen Seite des Fingers zwingend ein Gegenstück bzw. ebenfalls Bissspuren hinterlassen. Solche wurden aber weder von seinem Arzt festgestellt (pag. 696 bzw. 1325) noch wären solche auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos (pag. 1326 und 1327) ersichtlich.