Insoweit kann auf die im Arztzeugnis enthaltenen forensischen Schlussfolgerungen ohnehin nicht abgestellt werden. Die den Biss betreffenden Angaben basieren offensichtlich rein auf den Aussagen des Beschuldigten. Der Befund von Dr. med. AE.________ bestätigt eine Bisswunde am Finger 3 li dorsal. Gemäss dem Foto der Hand (pag. 1326) handelt es sich aber offensichtlich um die rechte Hand, so dass von einer Verwechslung der Hand durch den Arzt auszugehen ist.