Obschon er nämlich einen derart heftigen Biss geltend machte, suchte er seinen Arzt diesbezüglich offenbar erst fünf Tage nach dem Vorfall auf, wenngleich er gemäss eigenen Aussagen mehrere Tage arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zum vom Beschuldigten eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 8. Mai 2018 (pag. 696 bzw. 1325) ist vorab festzuhalten, dass Dr. med. AE.________ Facharzt der Allgemeinmedizin und kein Rechtsmediziner ist. Insoweit kann auf die im Arztzeugnis enthaltenen forensischen Schlussfolgerungen ohnehin nicht abgestellt werden.