36 22.2 Fingerbiss und fehlende Kontusionsmarken Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm die Privatklägerin 3 fast den Finger abgebissen hätte (pag. 2904 Z. 18 f.), erscheint als offensichtliche Schutzbehauptung, die der Beschuldigte vorbrachte, um seinen brutalen Gewaltexzess zu rechtfertigen. Obschon er nämlich einen derart heftigen Biss geltend machte, suchte er seinen Arzt diesbezüglich offenbar erst fünf Tage nach dem Vorfall auf, wenngleich er gemäss eigenen Aussagen mehrere Tage arbeitsunfähig gewesen sein soll.