Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen, welche die Privatklägerin 3 durch den Vorfall erlitten hat, ist es durchaus verständlich, dass es ihr nicht über alle Einvernahmen hinweg gelungen ist, sachlich zu bleiben. Unter diesen Umständen kann ihr dies nicht als Lügensignal ausgelegt werden, zumal die Privatklägerin 3 vor der Kammer auch einleuchtend aussagte, dass sie den Beschuldigten mit ihren damaligen Aussagen schützen wollte, damit man ihm einen Beistand gibt. Danach seien aber die Vorfälle in V.________ geschehen und es habe sich bestätigt, was sie dazumal gesagt habe (pag. 2897 Z. 37 f.).