XX, S. 12, Z. 39). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spricht es für die Kammer auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3, dass sie insbesondere in der Einvernahme vom 15. Juni 2018 (pag. 950 ff.) auch einmal ihre Wut über den Beschuldigten geäussert hat. Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen, welche die Privatklägerin 3 durch den Vorfall erlitten hat, ist es durchaus verständlich, dass es ihr nicht über alle Einvernahmen hinweg gelungen ist, sachlich zu bleiben.