Schon allein deshalb erachtet die Kammer seine Aussagen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sich betrachtet generell als unglaubhaft. Offenbar ist es die Art des Beschuldigten, durch etwas getriggert in einen Gewaltexzess zu verfallen, sodann plötzlich das Ausmass seiner Handlungen zu realisieren und sich danach bestürzt, geschlagen und reuig bei seinen Opfern zu entschuldigen (so auch bereits beim Vorfall gemäss Anklageziffer I. 1, bei welchem er sich nach dem Gewaltexzess beim Privatkläger 1 entschuldigte und ihn auf die Wange / auf den Kopf küsste), wobei diese letzte Haltung nur so lange andauert, bis sich die Strafverfolgungsbehörden einschalten.