Für die Kammer liegt auf der Hand, dass diese Verletzungen nicht von Ohrfeigen herrühren können. Der oberinstanzlich erstmalig vorgebrachte Einsatz des Ellbogens steht zudem in Widerspruch zu sämtlichen bisher vom Beschuldigten getätigten Aussagen. Schon allein deshalb erachtet die Kammer seine Aussagen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sich betrachtet generell als unglaubhaft.