35 Verletzungen der Privatklägerin würden von seinem Ellbogen und von seinen Handballen stammen (pag. 2904 Z. 35 f.). Die Privatklägerin 3 hat durch den Vorfall unter anderem eine mehrfragmentäre Nasenbein- und Nasenseptumfraktur, eine Prellung des linken Augapfels und ein traumatisches/akutes interhemisphärisches Subduralhämatom (Bluterguss unterhalb der Hirnhaut) erlitten. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass diese Verletzungen nicht von Ohrfeigen herrühren können.