Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 22.1 Aussagen der Beteiligten Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegen die körperlich um ein Vielfaches unterlegene Privatklägerin 3 zur massiven Gewaltanwendung als Notwehr gezwungen gewesen sei, muten insbesondere auch angesichts der festgestellten Verletzungen geradezu grotesk an. An dieser Stelle sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte ein ausgebildeter Kampfsportler ist, welcher zeitweise sogar einen eigenen Boxclub führte und Leute trainierte (pag. 2909 Z. 5 f.).