22. Beweiswürdigung der Kammer Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 22.1 Aussagen der Beteiligten Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegen die körperlich um ein Vielfaches unterlegene Privatklägerin 3 zur massiven Gewaltanwendung als Notwehr gezwungen gewesen sei, muten insbesondere auch angesichts der festgestellten Verletzungen geradezu grotesk an.