Insgesamt habe das Gericht erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten. Gestützt auf sein bisheriges Aussageverhalten sowie seine ausgeprägte Schuldzuweisungstendenz erachte das Gericht diese Vorbringen als vorgeschoben und damit unglaubhaft. Gestützt auf die detaillierten, wirklichkeitsnahen und damit insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 könne deshalb auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.