Der Beschuldigte wolle aufgrund der Bissverletzung sicher ein paar Tage arbeitsunfähig gewesen sein und eine bleibende Narbe davongetragen haben. Falls die Verletzungen tatsächlich vom 3. Mai 2018 stammen sollten, wäre nicht ersichtlich, weshalb er den Arzt erst am 8. Mai 2018 hätte aufsuchen sollen, wo er doch arbeitsunfähig gewesen sein wolle. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe er sodann nicht an die Einvernahme vom 12. Juni 2018 mitgenommen. Insgesamt habe das Gericht erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten.