Einzig die Aufnahme pag. 1336 weise frische Blutspuren sowie Verunreinigungen an den Fingern auf. Genau diese würden aber über keine Datumsangabe verfügen. Der Verteidiger habe dazu ausgeführt, er habe die Originaldatei zwar auf dem Handy sichten, jedoch nicht übertragen können (pag. 1330). Wenngleich diese Verletzungen durchaus von einem Biss stammen könnten, ergäben sich viele Ungereimtheiten, insbesondere auch zum Zeitpunkt der Entstehung. Der Beschuldigte wolle aufgrund der Bissverletzung sicher ein paar Tage arbeitsunfähig gewesen sein und eine bleibende Narbe davongetragen haben.