Zudem stünden sie im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und zur Schilderung der Privatklägerin 3. Wie schon beim ersten Tatvorwurf falle auf, dass er stets darauf bedacht sei, die Gründe für sein Handeln auf das Fehlverhalten anderer abzuschieben. Die Privatklägerin 3 habe nicht akzeptieren können, dass er sie nicht den Eltern habe vorstellen wollen, deshalb habe sie Dampf abgelassen. Diese Geschichte habe Elemente von Selbsterlebtem, wirke aber aus dem Kontext gerissen und an dieser Stelle bewusst instrumentalisiert, um eine Aggression der Privatklägerin 3 zu begründen.