Ihr Verhalten könne womöglich mit der Gegenanzeige des Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Zudem habe sie das Vorgefallene auch bereits dem Spitalpersonal gegenüber gleich geschildert. Das zeitweilen sonderbare Aussageverhalten vermöge somit insgesamt nichts an den sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 zu ändern. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang würden demgegenüber konstruiert wirken. Zudem stünden sie im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und zur Schilderung der Privatklägerin 3.