Die Privatklägerin 3 habe das Vorgefallene im Kern gleichbleibend geschildert, ihre Ausführungen seien wirklichkeitsnah und würden mit Detailreichtum überzeugen, mit spontanen Äusserungen nebensächlicher Punkte, was für Selbsterlebtes spreche. Ihre zeitlichen Angaben würden sich mit dem Spitaleintritt um 04:46 Uhr decken. Sie halte auch nicht mit ihren Emotionen zurück und belaste sich selber. So habe sie ohne Weiteres eingestanden, den Beschuldigten geohrfeigt zu haben, weil sie sich