21. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen: 21.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die aufgeführten objektiven Beweismittel würden die angeklagten Verletzungen dokumentieren (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2072). 21.2 Subjektive Beweismittel Aussagen der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 habe das Vorgefallene im Kern gleichbleibend geschildert, ihre Ausführungen seien wirklichkeitsnah und würden mit Detailreichtum überzeugen, mit spontanen Äusserungen nebensächlicher Punkte, was für Selbsterlebtes spreche.