20. Unbestrittener Sachverhalt Wie auch schon bei den vorangehenden Tatvorwürfen ist das Rahmengeschehen grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte sagte selber von Beginn weg aus, dass er am frühen Morgen des 3. Mai 2018 bei der Privatklägerin 3 in sexuell geladener Absicht klingelte und von dieser in der Folge reingelassen wurde (pag. 1013, Frage 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann auch erstmals zu, der Privatklägerin 3 ein Messer an den Hals gehalten zu haben (pag. 2905 Z. 9 ff.).