19. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, auch betreffend die Vorwürfe zum 3. Mai 2018 zutreffend aufgeführt und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2072 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.